... für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten
Wann bezahlt der Arbeitgeber?
Den Beschäftigten werden vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die
Arbeit am Bildschirm zur Verfügung gestellt, wenn die augenfachärztliche Untersuchung
ergeben hat, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Der Arbeitgeber muss die notwendigen Kosten für die spezielle Sehhilfe in den Fällen tragen,
in denen die Betroffenen gewöhnlich bei einem nicht nur unwesentlichen Teil ihrer Arbeit ein
Bildschirmgerät nutzen.
Aus diesem Grund ist die spezielle Sehhilfe nur für den Dienstgebrauch bestimmt und hat am
Arbeitsplatz zu verbleiben.
Folgende Kriterien müssen hierfür erfüllt sein:
Erweist sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (G 37) durch den
Betriebsärztlichen Dienst, dass eine augenfachärztliche Untersuchung erforderlich ist, so
erfolgt die Verordnung einer Bildschirmbrille durch diesen. Eine „Arbeitsmedizinische Bescheinigung"
wird aufgrund der Verordnung durch den Augenarzt von dem Betriebsärztlichen Dienst ausgestellt.
Wichtig ist daher, zunächst den Betriebsärztlichen Dienst aufzusuchen.
Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt.
Oder Es ist bereits eine Sehhilfe vorhanden. Für die Bildschirmentfernung ist diese nicht ausreichend.
Um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeits-
brille erforderlich.
In der Regel handelt es sich bei Bildschirmarbeitsbrillen aufgrund der beschriebenen Funktion um
Einstärkenbrillen. Für spezielle Arbeitsplätze mit stetem Wechsel zwischen Bildschirm und Textvorlage
oder schnellem Wechsel zwischen Bildschirm und Publikumsverkehr sollte der Betriebsärztliche Dienst
prüfen, ob die Kostenübernahme für eine Mehrstärkenbrille gewährt werden kann.
Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz übernimmt nur die notwendigen Kosten für
eine einfache Fassung, die den Anforderungen einer Korrektionsbrille entspricht sowie
eine einfache Fassung, die den Anforderungen einer Korrektionsbrille entspricht sowie
die verordneten Gläser.
Soll die spezielle Sehhilfe zusätzlich ausgestattet werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten
von den Betroffenen selbst zu tragen. Darüber hinausgehende Kosten können nicht übernommen werden.
Die spezielle Sehhilfe wird durch den Vertragspartner der Johannes Gutenberg-Univerität - INFIELD SAFETY GmbH, angefertigt. Die Terminabsprache für die Anpassung der Sehhilfe findet zwischen der Dienststelle Arbeitsschutz und dem Vertragspartner statt.
Sie treten für die gesamten Kosten in Vorlage.
Die Erstattung der Kosten wird nach Vorlage der arbeitsmedizinischen Bescheinigung, der Brillenverordnung,
der Rechnung sowie der Konto-Verbindung von der Dienststelle Arbeitsschutz veranlasst.