Bildschirmarbeitsplatzbrillen

... für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten

Wann bezahlt der Arbeitgeber?

Den Beschäftigten werden vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm zur Verfügung gestellt, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Der Arbeitgeber muss die notwendigen

Kosten für die spezielle Sehhilfe in den Fällen tragen, in denen die Betroffenen gewöhnlich bei einem nicht nur unwesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät nutzen. Aus diesem Grund ist die spezielle Sehhilfe nur für den Dienstgebrauch bestimmt und hat am Arbeitsplatz zu verbleiben.

Folgende Kriterien müssen hierfür erfüllt sein:
Erweist sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (G 37) durch den Betriebsärztlichen Dienst, dass eine augenfachärztliche Untersuchung erforderlich ist, so erfolgt die Verordnung einer Bildschirmbrille durch diesen. Eine „Arbeitsmedizinische Bescheinigung" wird aufgrund der Verordnung durch den Augenarzt von dem Betriebsärztlichen Dienst ausgestellt.

Wichtig ist daher, zunächst den Betriebsärztlichen Dienst aufzusuchen.

Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt.
Oder
Es ist bereits eine Sehhilfe vorhanden. Für die Bildschirmentfernung ist diese nicht ausreichend. Um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille erforderlich. In der Regel handelt es sich bei Bildschirmarbeitsbrillen aufgrund der beschriebenen Funktion um Einstärkenbrillen.

Die spezielle Sehhilfe wird durch den Vertragspartner der Johannes Gutenberg-Univerität - INFIELD SAFETY GmbH, angefertigt.