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Spezielle Sehhilfen

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Ergibt die augenärztliche Untersuchung oder die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist, stellt der Arbeitgeber diese zur Verfügung. Aus diesem Grund ist die spezielle Sehhilfe nur für den Dienstgebrauch bestimmt und hat am Arbeitsplatz zu verbleiben.

Vor der Beschaffung muss der behandelnde Augenarzt eine Verordnung oder der Betriebsärztliche Dienst eine arbeitsmedizinische Bescheinigung ausstellen.

Es gibt zwei Wege für Beschäftigte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille anfertigen zu lassen:

  • durch den Vertragspartner der Johannes Gutenberg-Universität: weiteres Vorgehen siehe unten.
  • von einem Optiker ihrer Wahl: In diesem Fall treten sie für die gesamten Kosten in Vorlage und die JGU erstattet bis zu einem maximalen Betrag von 139,80 €.
    Die Erstattung der Kosten erfolgt nach Vorlage der augenärztlichen Verordnung bzw. der arbeitsmedizinischen Bescheinigung, der Originalrechnung sowie der Konto-Verbindung durch die Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz.

Möchten sie arbeitsmedizinische Beratung in Anspruch nehmen, verwenden sie zur Anmeldung beim Betriebsärztlichen Dienst bitte ausschließlich das Anmeldeformular und wenden sich zur Terminvereinbarung an:


Arbeitsschutzbrillen mit Korrekturgläsern

Handelsübliche Korrekturschutzbrillen haben keine Schutzwirkung. Daher ist fehlsichtigen Beschäftigten, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA), in diesem Fall eine Korrekturschutzschutzbrille, zur Verfügung zu stellen.

Für kurzzeitige Arbeiten über wenige Minuten, können z. B. Korbbrillen oder Visiere über der eigenen Korrektionsbrille getragen werden.

Kontaktlinsen gewähren dem Auge keinen Schutz gegen Einwirkungen von außen. Träger von Kontaktlinsen sind besonders durch Staub und reizende Chemikalien gefährdet, denn diese Stoffe gelangen mit der Tränenflüssigkeit unter die Linse und können dort zu schweren Schädigungen führen. Deshalb müssen Kontaktlinsenträger gut abschließende Schutzbrillen oder Schutzschilde tragen.

Stellen sie nach Rücksprache mit ihrer Führungskraft einen Beschaffungsantrag für eine Korrekturschutzbrille.

Anfertigung spezieller Sehhilfen durch den Vertragspartner

Die Terminabsprache für die Anpassung der Sehhilfe findet zwischen der Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz und dem Vertragspartner statt.

Den nächsten Termin für die Anpassung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen und Korrekturschutzbrillen finden sie jeweils auf unserer Seite Aktuelles.

 

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, arbeitsbedingte Erkrankungen bzw. Berufskrankheiten zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Bei bestimmten Tätigkeiten ist die arbeitsmedizinische Vorsorge auch für Studierende erforderlich.

Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.

Pflichtvorsorge

  • Sind zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten besondere Gefährdungen bestehen. Ohne Teilnahme an der Vorsorge besteht ein Verbot, diese Tätigkeiten auszuüben. Beschäftigte sind verpflichtet an der Pflichtvorsorge teilzunehmen.

Angebotsvorsorge

  • Müssen nachweislich bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend angeboten werden, sowie bei Kenntnis einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, unverzüglich angeboten werden.
  • Die Tätigkeit kann auch ohne die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ausgeübt

Wunschvorsorge

  • Werden auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht, wenn ein Gesundheitsschaden aufgrund der beruflichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Angebots- oder Pflichtvorsorgen werden auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und finden während der Arbeitszeit statt.

Zur Ermittlung der Vorsorgeanlässe füllen sie den Fragebogen gemäß ArbMedVV mit ihrer Führungskraft aus und nehmen eine Kopie dieses Fragebogens mit zu ihrem Vorsorgetermin.

Verwenden sie zur Anmeldung beim Betriebsärztlichen Dienst bitte ausschließlich dieses Anmeldeformular.

Der Betriebsärztliche Dienst sendet ihnen und ihrer Führungskraft eine Vorsorgebescheinigung zu.  Die Vorsorgebescheinigung enthält Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Sie enthält auch die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Betriebsärztinnen und -ärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Führungskraft führt eine Vorsorgekartei und informiert rechtzeitig über den Zeitpunkt der nächsten Angebots- bzw. Pflichtvorsorge.

Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf in allen arbeitsmedizinischen Fragen, wenden Sie sich bitte an den Betriebsärztlichen Dienst der Universitätsmedizin:

Rechtgrundlage: ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

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DGUV Regel Branche Hochschule veröffentlicht

Die erste, umfassende Zusammenfassung aller für Hochschulen relevanter Fragestellungen, wie:

  • Verantwortlichkeiten und Pflichtenübertragung
  • Gefährdungen in den spezifischen Arbeitsbereichen wie Laboren und beim Hochschulsport,
  • Strahlenschutz,
  • Biologische Sicherheit,
  • Gefahrstoffe,
  • Bedrohungslagen (u.a. durch Entwendung von Gefahrstoffen),
  • Eigen Herstellung von Maschinen, Geräten und Anlagen
  • Gefährdungsbeurteilung,
  • die rechtlichen Grundlagen
  • und vieles mehr.

ist in der DGUV Regel 102-603 Branche Hochschule erschienen (Ausgabe Februar 2022).

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Nachfüllsets für Erste-Hilfe Kästen

Seit November 2021 haben sich die, für Verbandskästen gültige, Normen geändert. In den Erste-Hilfe Kästen müssen zusätzliche Materialien vorgehalten werden. Es gehören nun zusätzlich vier Stück Feuchttücher  zur Reinigung unverletzter Haut, sowie zwei Gesichtsmasken gemäß DIN EN 14683, wie z. B. medizinische Gesichtsmasken hinein. Die weiteren Änderungen in den DIN-Normen beziehen sich lediglich auf Größe bzw. Anzahl der Materialien.

Um kurzfristig auf die neuen Inhalte nachzurüsten, können Sie in der Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz komplette Nachfüllsets bestellen. Nutzen Sie dafür bitte die vorbereiteten Bestellformulare auf der Seite https://www.arbeitsschutz.uni-mainz.de/erste-hilfe-material/  (Abschnitt Downloads).

Mitarbeiter des Department Chemie können über den Online Shop des Zentralen Chemikalienlagers ihre Sets bestellen.

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Gefährdungsbeurteilung

Im Arbeitsschutzgesetz §5 ist die Forderung festgeschrieben, das der Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln hat. Diesen Prozess nennt man Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist für Teilbereiche in weiteren Gesetzen, Verordnungen und staatlichen Regeln übernommen und konkretisiert worden, insbesondere:

  • ArbStättV und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3
  • BetrSichV und Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111
  • GefStoffV und Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400
  • BioStoffV und Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und Technische Regeln TRLV Lärm sowie TRLV Vibrationen
  • Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und Technische Regeln TROS
  • Verordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) und Technische Regeln TREMF
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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Gesetze/Verordnungen

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